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Der Beruf des Rechtanwalts
Ein Rechtsanwalt gilt als Vertreter seiner Mandanten in allen rechtlichen Belangen. Er vertritt hierbei sowohl die Interessen Angeklagter als auch die eines Klägers.
Der Rechtsanwalt bedient sich, je nach Streitfall, aller rechtsstaatlichen Mittel, die ihm zur Verfügung stehen. Einen informierenden Charakter hat der Rechtsanwalt insofern, dass er seine Mandanten über die zugrunde liegende Rechtslage berät, mögliche Schlichtungs- und Verfahrenswege aufzeigt und über eventuell anfallende Kosten eines möglichen Verfahrens aufklärt. Der Beruf des Rechtsanwalts ist kein Ausbildungsberuf, ein abgeschlossenes Hochschulstudium ist somit zwangsläufig erforderlich. Als Einstiegsvoraussetzung gilt daher die allgemeine Hochschulreife.
Der Ablauf des Studiums
Der erste Teil eines Studiums der Rechtswissenschaften an einer Universität dauert circa viereinhalb bis fünf Jahre. Diese Regelstudienzeit ist nicht einheitlich, da die Prüfungsordnungen von Bundesland zu Bundesland variieren. Die korrekte Bezeichnung des Studiengangs lautet zudem nicht Jura, auch wenn dieser Begriff meist als umgangssprachliches Synonym verwendet wird. Abgeschlossen wird diese Phase mit dem ersten Staatsexamen. Dieses besteht wiederum aus einem staatlichen und einem universitären Teil. Diese Teile machen jeweils 70% bzw. 30% der Gesamtnote des ersten Staatsexamens aus. Bei dem staatlichen Teil handelt es sich hierbei um eine Pflichtfachprüfung, während es sich beim universitären Teil um eine wählbare Schwerpunktbereichsprüfung handelt. Die Pflichtfachprüfung umfasst bis zu sieben einzelne Aufsichtsprüfungen, welche innerhalb von zwei Wochen direkt hintereinander geschrieben werden. Wurden Sie bestanden, folgt etwa fünf Monate später noch eine mündliche Prüfung. Abgefragt werden hier sowohl Zivil- als auch Strafrecht und alle Bereiche des öffentlichen Rechts. Es folgt nun das 2-jährige Referendariat. Dieses öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wird von den Ländern mit durchschnittlich 800 Euro netto vergütet. Es wird hierbei auch vom “Vorbereitungsdienst” gesprochen, denn darauf folgt schließlich das zweite Staatsexamen, welches das Studium abschließt.. Hier werden 100% der Prüfungsaufgaben staatlich gestellt und vom Prüfungsamt des entsprechenden Bundeslands bewertet. Somit dauert das Studium der Rechtswissenschaft mindestens sieben Jahre. Mit einkalkuliert werden müssen dabei unter anderem auch die Wartezeiten auf die Examensergebnisse, die mehrere Monate betragen können.
Zulassung als Rechtsanwalt
Um nun, nach dem zweiten Staatsexamen, als zugelassener Rechtsanwalt tätig werden zu dürfen, wird noch die sogenannte “Befähigung zum Richteramt” benötigt. Entgegen ihrer Bezeichnung bezieht sich dieser Ausbildungsstand der Juristen nicht nur auf das Richteramt, sondern gilt auch für Rechts- und Staatsanwälte sowie Notare. Auch einige Beschäftigungen im öffentlichen Dienst setzen diese Befähigung voraus. § 5 des Deutschen Richtergesetzes schreibt die Voraussetzungen, um die “Befähigung zum Richteramt” zu erhalten, wie folgt vor:
Es muss ein Studium der Rechtswissenschaften abgelegt und mit dem ersten und zweiten Staatsexamen erfolgreich bestanden worden sein. Auch die Referendariatszeit wird hier verbindlich vorgegeben. Der neuere Abschluss “Bachelor of Laws” genügt demnach nicht, selbiges gilt für den zusätzlichen “Master of Laws”. Erst mit dieser “Befähigung zum Richteramt” darf der Titel “Volljurist” rechtmäßig verwendet werden; als Synonym hierfür ist auch die Bezeichnung “Rechtsassessor” geläufig.
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